Es liegt immer am Gläubiger selbst seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Wartet man auf die Initiative des Gerichts, wird man dies im Exekutionsverfahren lange tun müssen. Besteht bereits ein Exekutionstitel, und dieser wird vom Schuldner nicht freiwillig erfüllt, liegt es daher immer am Gläubiger selbst die weiteren Schritte zu setzen.
Was braucht man für einen Exektutionsantrag?
– die genaue Bezeichnung des Antragstellers, des Schuldners, und des angerufenen Gerichts mit Adressangabe
– die Höhe der Geldforderung oder die Angabe der Ansprüche inklusive Zinsen und Nebengebühren
– Angabe des Exekutionstitels und dessen ausstellender Behörde mit Datum der Ausstellung und Aktenzeichen
– Angabe des Exektutionsmittels
– Unterschrift des antragstellenden Gläubigers
– entschliesst sich der Gläubiger dafür einen Vertreter für die Einbringung des Antrags einzusetzen, ist dieser natürlich zu benennen
Welches Formular benötigt man für den Exekutionsantrag?
Das Formular nennt sich „E Antr 1“ und ist unter http://www.justiz.gv.at/internet/file/2c9484852308c2a60123e627ffa70538.de.0/eantr1_2009_na.pdf als PDF Datei erhältlich.
Es wird empfohlen dieses Formular für den Exekutionsantrag zu verwenden. Es ist zwar auch noch in anderer Form möglich, aber um unnötige Komplikationen und Formfehler zu vermeiden, schätze ich dieses Formular als die bessere Option ein.
Wie und wo kann der Zwangsversteigerungsantrag für eine Liegenschaft eingebracht werden?
Schriftlich, und zwar entweder am Gericht dass für die Exekution verantwortlich ist, oder beim Gericht wo der Antragsteller den Wohnsitz hat. Die zweite Option neben der schriftlichen Einbringung ist die Zwangsversteigerung zu Protokoll zu geben. Man benötigt für den Zwangsversteigerungsantrag den Exekutionstitel im Original. Dieser muss dem Antrag angeschlossen werden. Ebenso wird eine Vollstreckbarkeitsbestätigung benötigt. Diese bekommt man von jener Behörde, die auch schon für den Exekutionstitel zuständig war. Auch das Interessentenverzeichnis sollte beim Antrag einer Zwangsversteigerung nicht fehlen. Im Interessentenverzeichnis sind alle Personen mit den jeweiligen Adressen einzutragen, die an der zu versteigernden Liegenschaft gewisse Rechte besitzen. Dabei kann es sich um Bestandsrechte, Wiederverkaufsrechte, Belastungsverbote, Veräusserungsverbote oder Vorverkaufsrechte handeln.
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