Wurde der Exekutionsantrag eingehend geprüft, und keine Hindernisse festgestellt, ist die Exekution mit einem Beschluss zu bewilligen.
Diese Exekutions Bewilligung ist dem Schuldner im Exekutionsverfahren in geeigneter Form persönlich zuzustellen.
Rekurs
Eine Exekutionsbewilligung kann mit Rekurs angefochten werden. Im Rekurs kann der Schuldner im Exekutionsverfahren aber nur den Umfang des Exekutionsantrages bekämpfen. Ein Grund für einen Rekurs besteht aber nicht wenn der Schuldner im Exekutionsverfahren die Forderung bereits beglichen oder der Gläubiger ihm einen Zahlungsaufschub gewährt hat. In diesen Fällen muss man sich als Schuldner anders helfen als mit einem Rekurs.
Oppositionsklage
Und zwar ist das mit einer sogenannten Oppositionsklage möglich. Mit einer Oppositionsklage macht der Schuldner im Exekutionsverfahren deutlich dass die Forderung des Gläubigers bereits erloschen oder nicht mehr gegeben ist. Der Grund für den Entfall der Forderung muss aber jener sein der nach dem Entstehen des Exekutionstitels eingetreten ist. Bei Gerichtsentscheidungen hingegen jener Zeitpunkt nach dem nichts mehr vorgebracht werden konnte.
Die Oppositionsklage ist immer bei jenem Gericht einzubringen, das die Exekutionsbewilligung erteilt hat.
Impugnationsklage
Bei der Impugnationsklage macht der Schuldner im Exekutionsverfahren deutlich dass die Forderung noch nicht fällig oder vollstreckbar ist. Das ist möglich wenn eine aufschiebende Wirkung eingetreten wäre, die man bei der Exekutionsbewilligung noch nicht prüfen konnte.
Die Impugnationsklage kommt auch zur Anwendung wenn der Gläubiger auf die exekutive Hereinbringung vorläufig oder endgültig verzichtet hat. Auf die Forderung kann der Gläubiger allerdings weiter bestehen. Das ist bei der Impugnationsklage kein Problem.
Die Impugnationsklage ist immer bei jenem Gericht einzubringen, das die Exekutionsbewilligung erteilt hat.
Oppositionsgesuch und Impugnationsgesuch
Damit kann der Schuldner im Exekutionsverfahren einfacher und kostengünstiger die Einstellung der Exekution begehren. Die Grundlage des Oppositions oder Impugnationsgesuch wäre die Behauptung dass die Forderung bereits beglichen oder zumindest gestundet wurde. Ebenso findet das Oppositions und Impugnationsgesuch Anwendung, wenn die Exekutionsführung endgültig oder vorläufig auf die Forderung verzichtet.
Kann der Schuldner den Verzicht des Gläubigers durch Urkunden belegen, ist das Exekutionsverfahren umgehend einzustellen.
Diskussionen im Netz über Exekutionsbewilligungen
Fragen aus der Praxis zum Thema Exekutionsbewilligung …
In dieser Diskussion auf gericht.at aus dem Jahre 2009 kann eine Exekutionsbewilligung nicht zugestellt werden.
Eine aktuelle Diskussion zur Exekutionsbewilligung findet sich auf austrianlaw.at. Der unterhaltspflichtete Schuldner im Exekutionsverfahren hat von sich aus bezahlt. Der Gläubiger möchte nun die richtigen Schritte setzen um nicht den Eindruck zu erwecken mutwillig zu exekutieren oder sich bereichern zu wollen.
– krone.at
Bei einem Exekutionsversuch des ORF sollte man mit einem Rekurs, einer Impugnationsklage, oder einem Einstellungsanstrag antworten, kann man in einer Diskussion auf krone.at lesen. Ein User gibt dann noch folgenden Rat: „Nach Erhalt einer Exekutionsbewilligung sollte innerhalb von 14 Tagen Einspruch erhoben werden. Diesbezüglich muss ein Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit beim Titelaussteller eingebracht und begründet werden. Das sollte immer gleichzeitig mit Beeinspruchung der Exekutionsbewilligung der erste Schritt sein. Angenommen dass mir der TV-Apparat kaputt geht und ich mir keinen neuen mehr kaufen möchte, dann melde ich mit dieser Begründung den ORF bei der GIS ab und stelle die Zahlung ein. Möchte sehen ob mich jemand deswegen pfänden kann oder lassen möchte.“
– Forendo
Auf forendo.de hat jemand als Gläubiger in Österreich die Exekutionsbewilligung erhalten, und möchte wissen was jetzt zu tun wäre. Antwort: man muss dann ankreuzen welche Exekutionsart man gerne möchte.
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