Das Mässigungsrecht gibt es in Österreich seit 1997. Es wurde von der Politik eingeführt, als es damals schon galt die Banken an die Leine zu nehmen. Bei Kreditvergaben für reine Konsumwünsche oder Umschuldungen, also Kredite die keine Werte schaffen, wurde von den Banken oft nach Bürgen und Mitschuldern auch dann verlangt, wenn diese kein und nur ein geringes Einkommen gehabt haben.
Mit dem Mässigungsrecht hat der Bürge oder der Mitschuldner eine Möglichkeit im Fall der Fälle nicht alles zahlen zu müssen. Um das Mässigungsrecht aber in Anspruch nehmen zu können, müssen einige Hürden genommen werden. Es gilt als nicht einfach. Was muss man also tun um es zu bekommen?
So kann ich das Mässigungsrecht nützen!
Das Gericht überprüft die Lage des Bürgen zum Zeitpunkt der Unterschrift. Bestand beim Zeitpunkt der Unterschrift eine Unverhältnismässigkeit zwischen Einkommen des Bürgen und Höhe des Kredites, hat man das Grundprinzip der Anspruchnahme des Mässigungsrechtes einmal erfüllt. Kann das Gericht nun auch keinen Nutzen des Bürgen aus dem Kredit erkennen, so hat sich die Möglichkeit das Mässigungsrecht nützen zu können weiter erhöht. Weiter erhöhen sich die Chancen wenn zwischen Kreditnehmer und Bürgen eine gewisse Abhängigkeit besteht, oder beim Zeitpunkt der Unterschrift bestanden hat.
Um das Mässigungsrecht in Anspruch nehmen zu können, darf die Bank auch keinen rechtsmässigen Titel gegen den Bürgen haben. Wurde der Bürge bereits geklagt, und ist die vierwöchige Einspruchsfrist verstrichen, so hat sich das mit dem Mässigungsrecht erledigt. Negativ versteht sich.
Tipp! Wenn man als Bürge diese Kriterien alle erfüllt, sollte man sich auf jeden Fall einen Rechtsanwalt nehmen. Das erhöht noch einmal die Chancen beträchtlich.
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